CO₂-Kostenaufteilungsgesetz-Rechner: So berechnen Sie den Anteil


Nach dem CO₂-Kostenaufteilungsgesetz (CO₂KostAufG) bestimmt eine zehnstufige Tabelle, wie sich CO₂-Kosten aus fossilen Brennstoffen zwischen Vermieter und Mieter verteilen. Maßgeblich ist der spezifische CO₂-Ausstoß des Gebäudes in kg CO₂ pro Quadratmeter und Jahr, den Sie aus Verbrauch, Emissionsfaktor und beheizter Wohnfläche selbst ermitteln können. Für Wohngebäude gilt dafür bundesweit ein und dieselbe zehnstufige Tabelle.
Wenn Sie in einem Wohnungsunternehmen abrechnen oder ein Portfolio betreuen, kommt diese Berechnung jedes Jahr aufs Neue, für jedes Gebäude einzeln. Wenn Sie die vier Rechenschritte einmal sauber durchgegangen sind, können Sie das auf jedes Objekt im Portfolio anwenden und sehen recht schnell, ob eine Abrechnung überhaupt plausibel ist.
Welche Stufe am Ende gilt, und damit auch, wer wie viel zahlt, hängt vor allem an vier Dingen:
- Die Stufentabelle reicht von unter 12 kg CO₂/m²/Jahr (Mieter trägt 100 Prozent) bis über 52 kg CO₂/m²/Jahr (Vermieter trägt 95 Prozent).
- Der spezifische CO₂-Ausstoß ergibt sich aus Energiegehalt mal Emissionsfaktor, geteilt durch die beheizte Wohnfläche.
- Schon 90 kWh Verbrauchsdifferenz können an einer Stufengrenze den Mieteranteil um mehrere Prozentpunkte verschieben.
- Für Nichtwohngebäude gilt weiterhin eine feste 50/50-Teilung, unabhängig vom tatsächlichen CO₂-Ausstoß.
Wie teilt das CO₂-Kostenaufteilungsgesetz die Kosten zwischen Vermieter und Mieter auf?
Für Wohngebäude gilt seit dem 1. Januar 2023 unverändert ein zehnstufiges Modell: Je niedriger der spezifische CO₂-Ausstoß eines Gebäudes, desto größer der Kostenanteil, den der Mieter trägt, weil ein niedriger Ausstoß vor allem vom eigenen Heizverhalten und weniger von der Gebäudehülle abhängt. Nach der Anlage zu den §§5 bis 7 CO₂KostAufG ergeben sich daraus folgende zehn Stufen.
| Stufe | Spezifischer CO₂-Ausstoß (kg CO₂/m²/Jahr) | Anteil Mieter | Anteil Vermieter |
|---|---|---|---|
| 1 | unter 12 | 100 % | 0 % |
| 2 | 12 bis unter 17 | 90 % | 10 % |
| 3 | 17 bis unter 22 | 80 % | 20 % |
| 4 | 22 bis unter 27 | 70 % | 30 % |
| 5 | 27 bis unter 32 | 60 % | 40 % |
| 6 | 32 bis unter 37 | 50 % | 50 % |
| 7 | 37 bis unter 42 | 40 % | 60 % |
| 8 | 42 bis unter 47 | 30 % | 70 % |
| 9 | 47 bis unter 52 | 20 % | 80 % |
| 10 | 52 und mehr | 5 % | 95 % |
Diese Stufentabelle ist seit Inkrafttreten des Gesetzes unverändert und bildet weiterhin die Grundlage für jede Heizkostenabrechnung mit fossilen Brennstoffen. Für die Praxis heißt das: Ein Gebäude mit sanierter Hülle und moderner Anlage landet meist in einer der unteren Stufen, ein unsanierter Altbau mit alter Gasheizung häufig in einer der oberen Stufen, in denen der Vermieter den Großteil der CO₂-Kosten trägt.
Wie berechnen Sie den spezifischen CO₂-Ausstoß Ihres Gebäudes in vier Schritten?
Die Formel ist im Kern simpel: Energiegehalt mal Emissionsfaktor, das Ganze durch die beheizte Wohnfläche und auf eine Nachkommastelle gerundet. Diese Formel gibt §5 Absatz 1 und 2 CO₂KostAufG vor, und sie lässt sich für jedes Gebäude in vier Schritten nachbauen.
- Jahresverbrauch bestimmen: Energiegehalt in kWh aus der Brennstoffrechnung des Abrechnungszeitraums entnehmen.
- CO₂-Ausstoß berechnen: Verbrauch in kWh mit dem passenden Emissionsfaktor des Energieträgers multiplizieren.
- Auf die Fläche beziehen: Ergebnis durch die beheizte Wohnfläche des Gebäudes teilen und auf eine Nachkommastelle runden.
- Stufe zuordnen: Den gerundeten Wert in die Stufentabelle einsortieren und den Anteil ablesen.
Für Schritt zwei brauchen Sie den amtlichen Emissionsfaktor nach EBeV 2030. Er unterscheidet sich je nach Energieträger:
- Erdgas: 0,20088 kg CO₂/kWh, heizwertbezogen.
- Heizöl EL: 0,2664 kg CO₂/kWh beziehungsweise 2,6763 kg CO₂/Liter.
- Flüssiggas: 0,2358 kg CO₂/kWh.
Die genannten Emissionsfaktoren gelten seit 2023 bis 2030 unverändert.
Zum Nachbauen: Ein Mehrfamilienhaus verbraucht laut Brennstoffrechnung 180.000 kWh Erdgas im Jahr auf einer beheizten Wohnfläche von 1.200 m². Rechenweg: 180.000 kWh × 0,20088 kg CO₂/kWh = 36.158,4 kg CO₂. Geteilt durch 1.200 m² ergibt das 30,1 kg CO₂/m²/Jahr, gerundet auf eine Nachkommastelle. Damit landet das Gebäude in Stufe 5 (27 bis unter 32 kg CO₂/m²/Jahr): Der Mieter trägt 60 Prozent, der Vermieter 40 Prozent.
Aus der Tonnage lässt sich der Euro-Betrag ableiten, sobald der maßgebliche Zertifikatepreis feststeht. Für das Kalenderjahr 2026 legt die Deutsche Emissionshandelsstelle den für die Kostenaufteilung maßgeblichen Preis auf 60 Euro pro Tonne CO₂ fest, während Brennstofflieferanten die Zertifikate am Markt im Versteigerungskorridor von 55 bis 65 Euro kaufen. Für unser Beispielgebäude ergibt das rund 36,16 t CO₂ mal 60 Euro, also rund 2.169,50 Euro CO₂-Kosten insgesamt. Bei 60 zu 40 Prozent entfallen davon rund 1.301,70 Euro auf den Mieter und rund 867,80 Euro auf den Vermieter.
Welche Eingangsdaten brauchen Sie und wo verschiebt sich die Stufe unbemerkt?
Der exakte Jahresverbrauch aus der Brennstoffrechnung, der richtige Emissionsfaktor und die tatsächlich beheizte Wohnfläche entscheiden über das Ergebnis. Schon kleine Abweichungen bei einer dieser Größen wirken sich unmittelbar auf die Stufe und damit auf reales Geld aus.
Die häufigste Fehlerquelle ist die Verwechslung von Brennwert und Heizwert bei Erdgas: Der heizwertbezogene Emissionsfaktor liegt rund 10 Prozent über dem brennwertbezogenen Wert, weil für Energieausweise nach GEG der brennwertbezogene Faktor vorgeschrieben ist, Brennstoffrechnungen aber meist heizwertbezogen abrechnen. Bei 20.000 kWh Verbrauch führt das zu einer Abweichung von rund 400 kg CO₂, oft genug, um eine Stufe zu verfehlen.
Häufiger Fehler: Für die Gebäudeeinstufung zählt die Wohnfläche, in der Heizkostenabrechnung wird jedoch oft eine abweichende Nutzfläche verwendet. Sind nicht alle Nutzer an die zentrale Heizanlage angeschlossen, muss deren Flächenanteil zusätzlich aus der Gesamtwohnfläche herausgerechnet werden, sonst verzerrt eine falsche Bezugsfläche den spezifischen CO₂-Ausstoß.
Wie stark sich das auswirken kann, zeigt ein Rechenbeispiel eines Fachportals: Eine Verbrauchsdifferenz von nur rund 90 kWh, knapp 1 Prozent, reicht aus, um an einer Stufengrenze den Mieteranteil zu vervierfachen, etwa wenn 51,8 kg CO₂/m²/Jahr in Stufe 9 mit 20 Prozent Mieteranteil auf 52,0 kg CO₂/m²/Jahr in Stufe 10 mit nur noch 5 Prozent aufgerundet werden. Genau an so einer Grenze zeigt sich, ob mit echten Messwerten oder nur mit Schätzungen gerechnet wurde. Wie viel belastbarer echte Messwerte gegenüber Schätzungen sind, lesen Sie im Beitrag CO₂-Monitoring im Gebäude vs. Schätzung nach.
Was gilt für Nichtwohngebäude und was ändert das Gebäudemodernisierungsgesetz ab 2028?
Für Nichtwohngebäude gilt weiterhin eine feste hälftige Teilung: Vermieter und Mieter tragen je 50 Prozent der CO₂-Kosten, unabhängig vom tatsächlichen Ausstoß des Gebäudes. Das im Gesetz seit 2022 angekündigte eigene Stufenmodell für Nichtwohngebäude wurde bis heute nicht eingeführt. Fachanwälte bestätigen, dass die Einführung mangels belastbarer Datengrundlage weiterhin aussteht und aktuell nicht absehbar ist.
Für den Bestand ändert sich an der Systematik zunächst nichts. Mit dem im Juli 2026 verabschiedeten Gebäudemodernisierungsgesetz wurde das CO₂KostAufG allerdings um die neuen §§5a bis 5d ergänzt. Für ab 2028 neu eingebaute Gas-, Öl- oder Flüssiggasheizungen gilt ab dem 1. Januar 2028 eine hälftige Teilung der Gas-Netzentgelte und der CO₂-Kosten. Ab dem 1. Januar 2029 kommt eine hälftige Teilung der Mehrkosten verpflichtend beizumischender klimafreundlicher Brennstoffe hinzu, begrenzt auf einen Brennstoffanteil von maximal 30 Prozent.
Gut zu wissen: Wärmepumpen und reine Holz- oder Pelletheizungen fallen nicht unter das CO₂KostAufG. Strom unterliegt dem europäischen Emissionshandel EU-ETS 1 und Biomasse dem nationalen Brennstoffemissionshandel gar nicht, sodass für diese Energieträger keine CO₂-Kosten anfallen, die überhaupt aufgeteilt werden könnten.
Wie es politisch überhaupt zu dieser Aufteilung zwischen Mieter und Vermieter kam, zeichnet der Beitrag Mieter oder Vermieter oder Beide - Wer zahlt zukünftig den CO2-Preis? nach. Da sehen Sie auch, wohin die Debatte um weitere Anpassungen gerade läuft.
Wer setzt die Aufteilung in der Abrechnung um, und was passiert bei Fehlern?
Im Regelfall berechnet der Vermieter oder der von ihm beauftragte Abrechnungsdienstleister die Stufe und weist Mieter- und Vermieteranteil direkt in der jährlichen Heizkostenabrechnung aus. Die Heizkostenverordnung liefert dafür den regulatorischen Rahmen, mit monatlichen Verbrauchsinformationen und festen Abrechnungsangaben für die gesamte Nebenkostenabrechnung, wie der Beitrag Die novellierte Heizkostenverordnung als eine Chance für die Branche beschreibt.
Versorgt sich ein Mieter selbst mit Wärme, etwa über eine eigene Gasetagenheizung mit eigenem Gasvertrag, ermittelt er den spezifischen CO₂-Ausstoß seiner Wohnung nach derselben Formel selbst und macht den Erstattungsanspruch für den Vermieteranteil aktiv gegenüber dem Vermieter geltend. Weist der Vermieter die CO₂-Kostenaufteilung in der Abrechnung unvollständig aus, darf der Mieter seinen gesamten Heizkostenanteil pauschal um 3 Prozent kürzen.
Eine weitere Ausnahme betrifft öffentlich-rechtliche Vorgaben wie Denkmalschutz oder eine vergleichbare Erhaltungssatzung: Steht eine solche Vorgabe einer wesentlichen energetischen Verbesserung nachweisbar entgegen, halbiert sich der Vermieteranteil gegenüber der Stufentabelle. Der Vermieter muss diese Voraussetzungen aktiv belegen, ein einfacher Hinweis genügt dafür noch nicht. Betreffen die Vorgaben sowohl die Gebäudesanierung als auch die Heizungsverbesserung, entfällt die Kostenaufteilung vollständig, und der Mieter trägt die CO₂-Kosten allein.
Am Ende zählt vor allem die Datenqualität pro Gebäude
Der erste Evaluationsbericht zum CO₂KostAufG, im April 2026 vom zuständigen Ministerium veröffentlicht, bestätigt die grundsätzliche Wirksamkeit des Stufenmodells. Er stellt zugleich fest, dass der von Vermietern getragene Kostenanteil über alle Mietverhältnisse hinweg deutlich kleiner ausfällt als der Mieteranteil, eine hälftige Verteilung, wie sie die mittlere Stufe theoretisch vorsieht, bildet sich in der Praxis also kaum ab.
Für Ihr Portfolio heißt das: Sobald ein falscher Emissionsfaktor oder eine unklare Flächenbasis die Stufe verzieht, verschieben Sie reale Kosten zwischen Mieter und Vermieter, oft in einer Größenordnung, die eine einzelne Immobilie das ganze Jahr über spürt. Wer Verbrauchsdaten über mehrere Gebäude hinweg konsistent und geprüft vorhält, etwa mit KUGU VIS Betriebstransparenz, senkt dieses Risiko von vornherein und muss nicht jedes Objekt später einzeln nachbessern.
Für die nächste Heizkostenabrechnung gilt: Schauen Sie, ob die verwendete Wohnfläche zur Gebäudeeinstufung passt und ob der Emissionsfaktor heizwert- oder brennwertbezogen gerechnet ist, bevor Sie den ausgewiesenen Vermieteranteil so übernehmen.
Häufig gestellte Fragen zur CO₂-Kostenaufteilung
Wie ermitteln Sie den CO₂-Ausstoß, wenn ein Mieter eine eigene Gasetagenheizung hat?
Bei einer eigenen Gasetagenheizung ermittelt der Mieter den spezifischen CO₂-Ausstoß seiner Wohnung selbst, weil kein zentraler Abrechnungsdienstleister die Verbrauchsdaten bündelt. Er rechnet nach derselben Formel wie ein Vermieter, Verbrauch mal Emissionsfaktor geteilt durch Wohnfläche, und macht den Erstattungsanspruch für den Vermieteranteil anschließend direkt gegenüber dem Vermieter geltend.
Wie hoch ist der CO₂-Zertifikatepreis, der 2026 für die Kostenaufteilung gilt?
60 Euro pro Tonne CO₂ gelten für das gesamte Kalenderjahr 2026 als maßgeblicher Preis für die Kostenaufteilung, festgelegt von der Deutschen Emissionshandelsstelle im Umweltbundesamt. Dieser Wert unterscheidet sich vom Versteigerungskorridor von 55 bis 65 Euro, zu dem Brennstofflieferanten die Zertifikate am Markt tatsächlich erwerben.
Was passiert bei einem Abrechnungszeitraum von weniger als einem Jahr?
Bei einem Abrechnungszeitraum unter einem Jahr kürzen sich die Schwellenwerte der Stufentabelle anteilig zur tatsächlichen Zeitspanne. Weichen Lieferzeitraum und Abrechnungszeitraum voneinander ab, müssen Sie die ermittelten Emissionen zusätzlich auf den vereinbarten Zeitraum umrechnen, bevor Sie die Stufe zuordnen.
Wie wirkt sich Denkmalschutz auf den Vermieteranteil aus?
Der Vermieteranteil halbiert sich gegenüber der Stufentabelle, wenn der Denkmalschutz nachweisbar einer wesentlichen energetischen Verbesserung entgegensteht. Der Vermieter muss diesen Nachweis aktiv erbringen, ein einfacher Hinweis auf den Denkmalschutz genügt dafür noch nicht.
Trägt der Vermieter in der Praxis wirklich die Hälfte der CO₂-Kosten?
Nein, im bundesweiten Durchschnitt liegt der von Vermietern getragene Anteil deutlich unter dem Mieteranteil, wie der erste Evaluationsbericht zum CO₂KostAufG im April 2026 feststellt. Die hälftige Verteilung aus der mittleren Stufe bildet sich über alle Mietverhältnisse hinweg kaum ab, weshalb der Bericht Anpassungsbedarf sieht, unter anderem bei Fernwärme.