Nebenkostenabrechnung erstellen: Schritte, Fristen, Umlage

Wer für ein Portfolio mit hunderten oder tausenden Einheiten die Nebenkostenabrechnung erstellt, kennt den Druck: Kostenbelege, Verbrauchsdaten und Fristen müssen zusammenlaufen, bevor die 12-Monats-Frist nach § 556 Abs. 3 BGB abläuft. Wer diesen Prozess strukturiert, klar dokumentiert und rechtssicher aufbaut, reduziert nicht nur das Risiko von Widersprüchen, sondern auch den manuellen Aufwand pro Abrechnungssaison spürbar.
- Die Abrechnung muss dem Mieter spätestens 12 Monate nach Abrechnungsende zugehen, danach sind Nachforderungen ausgeschlossen.
- Nur die 17 in § 2 BetrKV genannten Kostenarten sind umlagefähig.
- Heizkosten: 50–70 % nach Verbrauch, Rest nach Fläche.
- Fehlerhafte CO₂-Kostenaufteilung führt dazu, dass der Vermieter die vollen CO₂-Kosten trägt.
Nebenkostenabrechnung im Bestand erstellen: der Prozess von Zeitraum bis Versand
Für ein Portfolio läuft die Erstellung der Nebenkostenabrechnung über einen festen Ablauf, der sich unabhängig von der Gebäudeanzahl wiederholt. Die folgenden Schritte bilden diesen Prozess in der Reihenfolge ab, in der er in der Praxis abgearbeitet wird.
- Abrechnungszeitraum festlegen: Meist zwölf Monate im Kalenderjahr, abweichende Zeiträume zulässig, wenn sie konsequent eingehalten werden.
- Kostenbelege und Verbrauchsdaten zusammenführen: Rechnungen von Energieversorgern, Dienstleistern und Messdienstleistern sowie Zählerstände je Abrechnungskreis bündeln.
- Umlagefähigkeit prüfen: Abgleich mit den 17 Kategorien nach § 2 BetrKV, Verwaltungs- und Instandhaltungskosten ausschließen.
- Verteilerschlüssel anwenden: Fläche, Personenzahl oder Verbrauch je nach Kostenart und Mietvertrag.
- Heiz- und Warmwasserkosten nach Grund- und Verbrauch aufteilen: Nach Heizkostenverordnung einschließlich CO₂-Kostenaufteilung.
- Formale Pflichtangaben: Gesamtkostenübersicht, Verteilerschlüssel, Mieteranteil und Vorauszahlungsabzug darstellen.
- Fristprüfung: Zugang beim Mieter innerhalb zwölf Monaten nach Abrechnungsende sicherstellen.
- Versand dokumentieren: Nachweisbaren Versandweg und Zugangsdatum festhalten.
Die formelle Wirksamkeit hängt nicht von jedem Detail ab. Der Bundesgerichtshof verlangt vier Kernangaben: Zusammenstellung der Gesamtkosten, Erläuterung der Verteilerschlüssel, Berechnung des Mieteranteils und Abzug der Vorauszahlungen. Fehlende Detailaufschlüsselungen führen laut BGH nicht zur Unwirksamkeit, solange diese vier Punkte erfüllt sind – eine wichtige Klarstellung für Portfolios mit mehreren Gebäuden pro Abrechnungskreis.
Die einzelnen Prüfschritte zu Kostenarten, Heizkosten und Fristen werden in den folgenden Abschnitten vertieft.
Welche Kosten sind 2026 nach BetrKV umlagefähig, und welche nicht?
Umlagefähig sind ausschließlich die 17 in § 2 BetrKV abschließend aufgeführten Kostenarten, sofern der Mietvertrag die Umlage konkret vereinbart. Nicht umlagefähig sind nach § 1 BetrKV Verwaltungskosten, Instandhaltungs- und Instandsetzungskosten sowie einmalige Kosten. Die folgende Tabelle stellt beide Seiten gegenüber.
| Umlagefähig nach § 2 BetrKV | Nicht umlagefähig nach § 1 BetrKV |
|---|---|
| Laufende öffentliche Lasten (z. B. Grundsteuer) | Personalkosten der Hausverwaltung |
| Wasserversorgung und Entwässerung | Kontoführung und Rechtsberatung |
| Heizung und Warmwasser | Reparatur oder Ersatz defekter Bauteile (z. B. Aufzugsmotor) |
| Aufzug, Straßenreinigung, Müllbeseitigung | Dachsanierung und vergleichbare Instandsetzung |
| Gebäudereinigung, Gartenpflege, Beleuchtung | Einmalige Anschaffungskosten |
| Sach- und Haftpflichtversicherung, Hauswart | Sonstige Betriebskosten (konkret im Mietvertrag benannt) |
Die häufigste Streitfrage liegt in der Abgrenzung zwischen Wartung und Reparatur: Wartungskosten sind umlagefähig, Defektbehebung fällt unter Instandhaltung und bleibt beim Vermieter. Bei „sonstigen Betriebskosten" verlangt der BGH konkrete Benennung im Mietvertrag, ein pauschaler Verweis reicht nicht. 2022 bestätigte der BGH die Umlage von Mülltrennungskontrolle und Rauchwarnmelder-Wartung, da beide Positionen im Mietvertrag ausdrücklich genannt waren.
Gut zu wissen: Seit dem Wegfall des sogenannten Nebenkostenprivilegs zum 1. Juli 2024 dürfen Kabelanschlussgebühren nicht mehr pauschal umgelegt werden. Laut Mieterbund führte das bei dieser Position zu einer rund 42-prozentigen Kostenreduktion, ein Posten, den Sie bei älteren Mietverträgen aus dem Kostenblock herausrechnen sollten.
Für die bundesweite Einordnung: Die Betriebskosten lagen für das Abrechnungsjahr 2024 im Schnitt bei 2,67 Euro je Quadratmeter und Monat, ein Anstieg von mehr als 6 Prozent gegenüber dem Vorjahr, mit Heizung und Warmwasser als größtem Einzelposten.
Heizkosten und CO₂-Kostenaufteilung 2026 korrekt berechnen
Die Heizkostenabrechnung folgt einer festen Grund-Verbrauchs-Logik, auf die seit 2023 zusätzlich die CO₂-Kostenaufteilung aufsetzt. Beide Mechaniken greifen ineinander und müssen in dieser Reihenfolge berechnet werden.
Grund- und Verbrauchskosten nach Heizkostenverordnung
Nach § 7 Abs. 1 HeizkostenV sind mindestens 50, höchstens 70 Prozent der Heizkosten nach dem erfassten Wärmeverbrauch zu verteilen; der Rest läuft über Wohn- oder Nutzfläche. Für Gebäude, die nicht dem Wärmeschutzniveau von 1994 entsprechen, mit Öl oder Gas beheizt werden und überwiegend gedämmte Leitungen haben, gilt zwingend die höhere 70-Prozent-Verbrauchsquote.
Für Warmwasser gilt nach § 8 HeizkostenV dieselbe 50-bis-70-Prozent-Bandbreite nach gemessenem Verbrauch. Eine Verteilung nach Personen oder Fläche ist nur zulässig, wenn ein Zähler technisch nicht installierbar ist.
| Kostenart | Verbrauchsanteil | Grundanteil (Fläche) |
|---|---|---|
| Heizung, Standardfall | 50–70 % | 30–50 % |
| Heizung, Gebäude vor 1994-Standard mit gedämmten Leitungen | zwingend 70 % | 30 % |
| Warmwasser | 50–70 % | 30–50 % |
Bei strukturell abweichendem Wärmebedarf, etwa Eckwohnungen, Erdgeschosswohnungen über unbeheiztem Keller oder ungedämmten Dachwohnungen, lässt sich der Grundkostenanteil auf bis zu 50 Prozent erhöhen, um Verzerrungen auszugleichen.
CO₂-Kosten nach dem Stufenmodell aufteilen
Seit 2023 teilt das CO2KostAufG, das Kohlendioxidkostenaufteilungsgesetz, die CO₂-Kosten der Heizkostenabrechnung von Wohngebäuden über ein zehnstufiges Modell zwischen Vermieter und Mieter auf. Die Stufe richtet sich nach dem CO₂-Ausstoß des Gebäudes je Quadratmeter und Jahr: Je ineffizienter das Gebäude, desto höher der Vermieteranteil, bei besonders schlechter Gebäudeeffizienz trägt der Vermieter bis zu 95 Prozent der CO₂-Kosten. Für Nichtwohngebäude gilt 2026 übergangsweise weiterhin eine pauschale hälftige Aufteilung, da ein eigenes Stufenmodell für diese Gebäudeklasse noch aussteht.
Mit dem im Juli 2026 verabschiedeten Gebäudemodernisierungsgesetz wurde das CO2KostAufG novelliert: Für Gas-, Öl- oder Flüssiggasheizungen, die nach dem 29. Juli 2026 neu eingebaut werden, gilt ab dem 1. Januar 2028 statt des Stufenmodells eine pauschale hälftige Aufteilung. Bestandsanlagen genießen Bestandsschutz und bleiben beim bisherigen Stufenmodell.
Risiko bei fehlerhafter Aufteilung: Fehlt die CO₂-Kostenaufteilung in der Abrechnung oder ist sie fehlerhaft, muss der Vermieter die gesamten CO₂-Kosten allein tragen. Eine Korrektur ist nur innerhalb der zwölfmonatigen Frist nach § 556 Abs. 3 BGB möglich, danach ist die Chance vertan.
Für die Kostenbasis relevant: Der nationale CO₂-Preis läuft 2026 über einen Versteigerungskorridor von 55 bis 65 Euro je Tonne, aktualisiert auf 60 Euro. Zum Vergleich lagen die Werte 2023 bei 30 Euro und 2024 bei 45 Euro je Tonne. Ab 2028 löst das europäische Emissionshandelssystem die nationale Korridorphase ab. Rechtlich verankert ist das Modell im Kohlendioxidkostenaufteilungsgesetz (CO2KostAufG).
Verteilerschlüssel richtig wählen: Fläche, Personen oder Verbrauch?
Der passende Verteilerschlüssel richtet sich danach, wie eng eine Kostenart mit dem tatsächlichen Verbrauch oder mit der Gebäudestruktur zusammenhängt. Je verursachungsgerechter eine Kostenart erfassbar ist, desto eher gehört sie auf einen Verbrauchsschlüssel statt auf Fläche oder Personenzahl.
| Kostenart | Üblicher Schlüssel | Begründung |
|---|---|---|
| Heizung, Warmwasser | Verbrauch (50–70 %) + Fläche | Gesetzlich vorgeschrieben nach HeizkostenV |
| Kaltwasser, Abwasser | Verbrauch oder Personenzahl | Erfassung meist über Wasserzähler möglich |
| Müllbeseitigung | Personenzahl | Anfall korreliert stärker mit Bewohnerzahl als mit Fläche |
| Versicherung, Grundsteuer | Wohnfläche | Kein individueller Verbrauchsbezug herstellbar |
| Aufzug | Wohnfläche oder Miteigentumsanteil | Nutzung nicht individuell messbar |
Der im Mietvertrag vereinbarte Schlüssel geht dabei grundsätzlich vor, solange er nicht gegen zwingende Vorgaben verstößt. Fehlt eine Vereinbarung, gilt gesetzlich die Wohnfläche als Regelschlüssel für alle Kostenarten ohne vorgeschriebenen Verbrauchsschlüssel.
Formale Pflichtangaben, 12-Monats-Frist und Kürzungsrechte
Eine Nebenkostenabrechnung hält bei Widerspruch nur stand, wenn sie den vom Bundesgerichtshof entwickelten Mindestanforderungen genügt. Nach ständiger Rechtsprechung sind das vier Angaben:
- Eine vollständige Zusammenstellung der Gesamtkosten je Kostenart.
- Die Angabe und Erläuterung der zugrunde gelegten Verteilerschlüssel, soweit zum Verständnis nötig.
- Die nachvollziehbare Berechnung des Kostenanteils des einzelnen Mieters.
- Den Abzug der geleisteten Vorauszahlungen.
Eine Erläuterung des Verteilerschlüssels ist laut BGH nur zwingend erforderlich, wenn sie zum Verständnis der Abrechnung notwendig ist. Fehlende Detailangaben zu einzelnen Gebäudeteilen einer großen Wohnanlage führen nicht automatisch zur Unwirksamkeit, solange die vier Kernpunkte erfüllt sind.
Für die Frist gilt: Die Abrechnung muss dem Mieter binnen zwölf Monaten nach Ende des Abrechnungszeitraums zugehen. Entscheidend ist der tatsächliche Zugang, nicht das Erstellungs- oder Versanddatum. Der BGH hat klargestellt, dass der Vermieter das Zugangsrisiko trägt. Verspätete Verbrauchsdaten von Messdienstleistern gelten in der Praxis meist nicht als Entschuldigung, da sich der Vermieter das Verschulden seiner Erfüllungsgehilfen zurechnen lassen muss. Nach Fristablauf sind Nachforderungen ausgeschlossen, ein Guthaben des Mieters bleibt jedoch unabhängig davon auszuzahlen.
Seit dem 1. Januar 2025 ist das Recht auf Belegeinsicht als eigener Absatz in § 556 BGB kodifiziert, Belege dürfen seither auch elektronisch bereitgestellt werden. Verweigert der Vermieter die Einsicht, beginnt die Einwendungsfrist des Mieters für inhaltliche Fehler gar nicht erst zu laufen.Ausschlussfrist vs. Verjährung: Die 12-Monats-Frist nach § 556 Abs. 3 BGB ist eine Ausschlussfrist und unabhängig von der allgemeinen Verjährung. Selbst eine fristgerecht zugegangene Abrechnung unterliegt zusätzlich der regelmäßigen Verjährung von drei Jahren nach §§ 195, 199 BGB, die erst mit Ablauf des Jahres beginnt, in dem die Abrechnung zuging. Für die Prozessgestaltung im Portfolio heißt das: Die Ausschlussfrist entscheidet über Nachforderungen, die Verjährung über die Durchsetzbarkeit bereits bestehender Ansprüche.
Wann Mieter 15 Prozent kürzen dürfen
Wird entgegen der Heizkostenverordnung nicht verbrauchsabhängig abgerechnet, kann der Mieter seinen Kostenanteil nach § 12 Abs. 1 HeizkostenV pauschal um 15 Prozent kürzen. Dieses Recht greift bei fehlender und bei nicht ordnungsgemäßer Verbrauchserfassung.
Seit Dezember 2022 kommt eine zweite Kürzungsmöglichkeit hinzu: Wer trotz fernablesbarer Zähler keine monatliche unterjährige Verbrauchsinformation bereitstellt, muss eine zusätzliche 3-Prozent-Kürzung hinnehmen. Beide Kürzungsrechte lassen sich kombinieren. Bis zum 31. Dezember 2026 müssen alle nicht fernablesbaren Bestandsgeräte nachgerüstet sein, ab 1. Januar 2027 gilt die Fernablesepflicht flächendeckend.
Die häufigsten Fehler bei der Abrechnung großer Bestände vermeiden
Bei hunderten oder tausenden Einheiten wiederholt sich derselbe Fehler oft über einen ganzen Bestand hinweg, statt einmalig aufzutreten. Die folgenden Fehlerquellen tauchen in der Praxis am häufigsten auf:
- Falscher Verteilerschlüssel: Vor jeder Abrechnungssaison vereinbarten Schlüssel mit angewendetem abgleichen.
- Nicht umlagefähige Posten: Jede Position gegen die 17 Kategorien des § 2 BetrKV prüfen.
- Fehlende Belege: Vollständigkeit vor Verteilung prüfen, Lücken lassen sich innerhalb der 12-Monats-Frist meist noch schließen.
- Fehlerhafte CO₂-Kostenaufteilung: Gebäudeeinstufung vor jeder Abrechnung neu prüfen, da fehlerhafte Aufteilung den Vermieter die vollen CO₂-Kosten kostet.
Der letzte Punkt wiegt besonders schwer: Eine fehlende CO₂-Kostenaufteilung führt dazu, dass der Vermieter die gesamten CO₂-Kosten trägt, nur innerhalb der 12-Monats-Frist korrigierbar.
Wo Software den Abrechnungsprozess für Portfolios automatisiert
Bei einem einzelnen Gebäude lässt sich die Nebenkostenabrechnung noch manuell mit vertretbarem Aufwand erstellen. Bei einem Portfolio mit hunderten oder tausenden Einheiten kippt dieses Verhältnis: Vier Prozessschritte eignen sich besonders für Automatisierung, weil sie sich in identischer Logik über viele Einheiten wiederholen.
Der Datenimport aus Zählern, Messdienstleistern und Energieversorgern lässt sich automatisiert bündeln. Die Kostenverteilung, einschließlich der CO₂-Stufenzuordnung nach Gebäudeeffizienz, kann softwaregestützt nach den hinterlegten Schlüsseln je Kostenart berechnet werden. Die Belegprüfung profitiert von automatisierten Plausibilitätschecks, die auffällige Abweichungen markieren. Der fristgerechte Versand lässt sich mit automatisierter Fristüberwachung je Abrechnungskreis absichern.
Die KUGU Messdienstplattform mit ihrem Kernprodukt AbSys, dem Abrechnungssystem von KUGU, unterstützt genau an diesen Stellen: Verbrauchsdatenmanagement, Systemintegrationen über Middleware und das Kundenportal Portal 2.0 bilden die technische Grundlage, um Abrechnungsworkflows für Messdienstleister, Hausverwaltungen und Wohnungsunternehmen zu automatisieren und zu skalieren. Das ist eine Option unter mehreren am Markt, Anbieter wie Techem, ista oder Brunata Metrona bedienen dasselbe Grundproblem aus ihrer jeweiligen Messdienst-Historie heraus. Wie sich Heizungsdaten und Betriebsführung im Bestand automatisiert zusammenführen lassen, beschreibt der Beitrag zur Heizungsoptimierung im Bestand: Hebel, Kosten, Einsparpotenzial.
Sonderfälle: Gemischt genutzte Objekte und Umgang mit Mieterwidersprüchen
Bei Fragen zur Datengrundlage für ESG-Reporting im Bestand liefert der Beitrag ESG-Daten in Immobilien: Welche Betriebsdaten zählen weiterführende Einordnung.
Bei gemischt genutzten Objekten mit Wohn- und Gewerbeeinheiten sind in der Regel getrennte Abrechnungskreise sinnvoll, da für Gewerbemieter andere Regeln gelten: Die Umsatzsteuer ist bei Gewerbe gesondert zu berücksichtigen, und die Kürzungsrechte nach der Heizkostenverordnung, etwa die 15-Prozent-Kürzung bei fehlerhafter Verbrauchserfassung, gelten nur für Wohnraummiete, nicht für reine Gewerbemietverhältnisse. Auch die 12-Monats-Ausschlussfrist nach § 556 Abs. 3 BGB betrifft ausschließlich die Wohnraummiete.
Widerspricht ein Mieter der Abrechnung, lohnt sich ein geordneter Ablauf: Zunächst die verlangte Belegeinsicht zügig gewähren, da eine Verweigerung die Einwendungsfrist nicht in Gang setzt. Dann prüfen, ob die 12-Monats-Frist für eine Korrektur noch läuft, und bei berechtigten Einwänden die Korrektur innerhalb dieser Frist vornehmen. Bei mehreren betroffenen Einheiten im selben Gebäude empfiehlt sich ein einheitliches Vorgehen.
Rechtssicherheit im Bestand ist eine Frage des Prozesses, nicht der Einzelfallprüfung
Die meisten juristischen Einzelfragen rund um die Nebenkostenabrechnung sind mit den BGH-Grundsätzen klar lösbar: vier Mindestangaben, 12-Monats-Frist, Kürzungsrechte. Bei Portfolio-Größe verschiebt sich das Risiko in die operative Fehlerquote der manuellen Massenverarbeitung, wo derselbe Fehler sich über hunderte Einheiten wiederholt.
Der nächste sinnvolle Schritt ist, den Abrechnungsprozess konkret auf die Schritte zu prüfen, die sich strukturiert automatisieren lassen: Datenimport, CO₂-Stufenzuordnung, Fristüberwachung. Ob dafür ein spezialisierter Messdienstleister, eine Plattform wie die KUGU Messdienstplattform oder eine Digitalisierung bestehender Excel-Prozesse der richtige Weg ist, hängt von Portfoliogröße und Systemlandschaft ab.
FAQ
Kann man die 12-Monats-Frist verlängern oder gibt es Ausnahmen bei Verzug des Messdienstleisters?
Eine Verlängerung ist grundsätzlich nicht vorgesehen, da es sich um eine gesetzliche Ausschlussfrist handelt. Eine Ausnahme greift nur, wenn der Vermieter die Verspätung nachweislich nicht zu vertreten hat (der BGH legt das eng aus, die Beweislast liegt beim Vermieter). Verzögerungen durch einen beauftragten Messdienstleister zählen dabei in der Regel nicht als Entschuldigung, da sich der Vermieter das Verschulden seiner Erfüllungsgehilfen zurechnen lassen muss.
Wie lange müssen Belege und Abrechnungsunterlagen für eine mögliche Betriebsprüfung aufbewahrt werden?
Eine feste gesetzliche Aufbewahrungsfrist speziell für Nebenkostenbelege sieht das BGB nicht vor, in der Praxis orientiert sich die Aufbewahrung an der dreijährigen Verjährungsfrist nach §§ 195, 199 BGB, die erst mit Ablauf des Zugangsjahres der Abrechnung beginnt. Für Gewerbeeinheiten oder bei steuerlicher Relevanz können daneben handels- und steuerrechtliche Aufbewahrungspflichten von bis zu zehn Jahren greifen. Bei Portfolios empfiehlt sich deshalb eine durchgängige digitale Archivierung je Abrechnungskreis, die im Streitfall schnellen Zugriff erlaubt.
Wie oft ändert sich das CO₂-Stufenmodell noch, und muss man die Software jedes Jahr neu einstellen?
Das Stufenmodell selbst wurde seit 2023 durch das Gebäudemodernisierungsgesetz 2026 novelliert, mit einer Sonderregel für neu eingebaute fossile Heizungen ab 2028. Bestandsanlagen bleiben vom aktuellen Stufenmodell erfasst und genießen Bestandsschutz. Da sich zusätzlich der CO₂-Preis jährlich innerhalb des Versteigerungskorridors ändert, sollte die verwendete Abrechnungssoftware jährlich auf aktuelle Preis- und Stufenparameter geprüft werden.
Wie unterscheidet sich der Aufwand einer Nebenkostenabrechnung mit CO₂-Kostenaufteilung von der Situation vor 2023?
Vor 2023 endete die Heizkostenabrechnung mit der Grund-Verbrauchs-Aufteilung nach Heizkostenverordnung, seither kommt für Wohngebäude die zehnstufige CO₂-Kostenaufteilung als zusätzlicher Rechenschritt hinzu. Das erfordert eine belastbare Einstufung des Gebäudes nach CO₂-Ausstoß je Quadratmeter, die sich ohne kontinuierliches Verbrauchsmonitoring nur mit zusätzlichem manuellem Aufwand pro Abrechnungsperiode ermitteln lässt. Bei Portfolios mit unterschiedlichen Gebäudestandards summiert sich dieser Mehraufwand schnell, weshalb viele Verwaltungen die Einstufung inzwischen datenbasiert statt einmal jährlich per Schätzung vornehmen.
Was passiert, wenn in einem Gebäude einzelne Einheiten keine fernablesbaren Zähler haben, andere schon?
Für Einheiten mit fernablesbaren Zählern gilt bereits die Pflicht zur monatlichen unterjährigen Verbrauchsinformation nach § 6a HeizkostenV. Für noch nicht nachgerüstete Einheiten läuft die Übergangsfrist bis zum 31. Dezember 2026, danach gilt die Fernablesepflicht ab 1. Januar 2027 flächendeckend. Bis zur vollständigen Umrüstung sollten beide Zählerarten sauber getrennt geführt werden, um Kürzungsrisiken durch fehlende uVI zu vermeiden.
Reicht eine elektronische Belegeinsicht per Kundenportal aus, oder müssen Originalbelege postalisch verschickt werden?
Eine elektronische Bereitstellung reicht aus. Seit dem 1. Januar 2025 ist ausdrücklich geregelt, dass der Vermieter Belege auch elektronisch zur Einsicht bereitstellen darf, ein postalischer Versand von Originalbelegen ist nicht erforderlich. Wichtig ist, dass die Einsicht zeitnah gewährt wird, da eine Verzögerung die Einwendungsfrist des Mieters blockieren kann.
Wie geht man mit rückwirkenden Korrekturen um, wenn nach Versand ein Rechenfehler auffällt?
Eine Korrektur ist innerhalb der 12-Monats-Frist nach § 556 Abs. 3 BGB grundsätzlich möglich, auch zulasten des Mieters bei einer Nachforderung. Nach Fristablauf sind Nachforderungen aus einer fehlerhaften Abrechnung ausgeschlossen, während eine Korrektur zugunsten des Mieters, etwa ein zusätzliches Guthaben, davon unberührt bleibt. Bei größeren Beständen lohnt sich deshalb eine Plausibilitätsprüfung vor dem Versand, um solche Korrekturen möglichst zu vermeiden.
